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Persönlich beraten.
Professionell versichert.

Als unabhängiger Versicherungsmakler aus Warendorf verwalten wir seit über 25 Jahren Versicherungsverträge für Privatkundinnen und -kunden sowie Unternehmen. Dabei legen wir höchsten Wert auf eine unabhängige Beratung und erarbeiten für Sie einen bedarfsgerechten und kostengünstigen Versicherungsschutz – mit Ihnen und Ihren Bedürfnissen im Fokus. 

Die Betreuung Ihrer Versicherungen basiert auf unseren drei Kernkompetenzen: Analyse, Beratung und Verwaltung. Wir analysieren, welcher Versicherungsschutz erforderlich und sinnvoll ist und an welchen Stellen eine Über- oder Unterversicherung besteht. Als Ergebnis stellen wir Ihnen einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz zusammen.

Als Ihr Ansprechpartner stehen wir immer an Ihrer Seite, von der Haftpflichtversicherung bis hin zur Altersvorsorge. Selbstverständlich verwalten wir auch Ihre Versicherungsverträge, informieren Sie stetig über Änderungen und haben Ihren gesamten Versicherungsschutz durchgehend im Blick.

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04.03.2024

Wertsachen sicher verwahren

Gehören Sie zu den Menschen, die dazu tendieren, individuelle Krisenvorsorge zu betreiben? Gemeint ist nicht die Bevorratung von Lebensmitteln oder anderen überlebensnotwendigen Dingen, sondern Wertgegenstände aus Gold und Silber. Egal, ob Sie diese als Barren, Münzen oder Schmuck besitzen, ob zur Wertsicherung oder in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung − Sie sollten sich Gedanken um die Absicherung Ihrer Schätze machen. In vielen Fällen werden solche Wertgegenstände zuhause aufbewahrt und sind somit ein lukratives Ziel für Einbrecher. In der Hausratversicherung sind Wertsachen meist bis ca. 30 Prozent der Versicherungssumme (VS) eingeschlossen. Das heißt: bei 100 Quadratmetern Wohnfläche und einer VS von 65.000 Euro wären Ihre Wertsachen etwa mit 19.500 Euro versichert. Wenn dieser Betrag nicht ausreichen sollte, dann kann die Summe individuell erhöht werden. Oftmals ist für die Absicherung von höheren Werten die Verwahrung in einem speziellen Safe oder Wertschutzschrank (anerkannt und verschlossen!) vorgeschrieben. In modernen Versicherungskonzepten sind auch deutlich höhere Absicherungen, bis hin zur vollen Versicherungssumme, möglich. Auch Wertsachen in Bankgewahrsam, also in Bankschließfächern, können bis zur vollen Versicherungssumme abgesichert werden. Bitte denken Sie aber immer daran, dass die Versicherung im Schadenfall nur ersetzt, was ihr als vor dem Diebstahl in Ihrem Besitz befindlich bekannt ist. Machen Sie deshalb Fotos und führen Sie eine detaillierte Wertsachenliste, welche Sie regelmäßig aktualisieren. Bitte bewahren Sie diese keinesfalls direkt bei den Wertsachen auf.

29.02.2024

Mofasaison 2024

Traditionell beginnt im März wieder die Saison der Mofas, Mopeds und sonstigen Kleinkrafträder, die mit Versicherungskennzeichen bewegt werden dürfen. Durch den milden Winter waren sie diesmal ja nicht so ganz aus dem Straßenverkehr verschwunden – nun geht’s aber wieder rund. Und die Schrift des diesjährigen Kennzeichens ist blau. Wer mit einem abgelaufenen Kennzeichen unterwegs ist, genießt nicht nur keinen Versicherungsschutz. Er verstößt damit gleichzeitig auch gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Wer erwischt wird, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Da kann neben einer Strafe (Bußgeld oder max. ein Jahr Freiheitsstrafe) auch der Führerscheinentzug (meist drei Monate) drohen. Bei jungen Fahrern wird oft auch eine mehrjährige Sperre für die Erteilung des Führerscheins fürs Auto mit ausgesprochen. Es droht also jede Menge Ärger. Inzwischen berücksichtigt der größte Teil der Versicherer in der Prämienfindung auch das Alter der Fahrer. Hier sollte man ein Schummeln tunlichst vermeiden, sonst droht mindestens eine Vertragsstrafe. Wir haben für jeden Bedarf günstige Tarife im Portfolio. Lassen Sie uns sprechen.

25.10.2023

Winterzeit - Auf die richtigen Reifen achten!

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen sein Kfz ohne die richtige Bereifung bewegt, riskiert Einschränkungen beim Versicherungsschutz

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Es gibt doch aber die Winterreifenpflicht, oder?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw.. Wer auch in den Mittelgebirgen oder in der Alpenregion unterwegs ist, sollte deshab auf die klassischen Winterreifen vertrauen – im Ruhrgebiet beispielsweise könnten auch gute Allwetter- oder Ganzjahresreifen die Anforderungen erfüllen. Grundsätzlich handelt es sich um eine situative Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht
Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug.
Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne geeignete Bereifung bereits für längere Zeit genutzt wurde (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Pneus selbst (Profiltiefe < 1,6 mm) ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winter- oder Allwetterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko
Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

 

Wir wünschen allzeit sichere Fahrt!