Persönlich beraten.
Professionell versichert.
Als unabhängiger Versicherungsmakler aus Warendorf verwalten wir seit über 25 Jahren Versicherungsverträge für Privatkundinnen und -kunden sowie Unternehmen. Dabei legen wir höchsten Wert auf eine unabhängige Beratung und erarbeiten für Sie einen bedarfsgerechten und kostengünstigen Versicherungsschutz – mit Ihnen und Ihren Bedürfnissen im Fokus.
Die Betreuung Ihrer Versicherungen basiert auf unseren drei Kernkompetenzen: Analyse, Beratung und Verwaltung. Wir analysieren, welcher Versicherungsschutz erforderlich und sinnvoll ist und an welchen Stellen eine Über- oder Unterversicherung besteht. Als Ergebnis stellen wir Ihnen einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz zusammen.
Als Ihr Ansprechpartner stehen wir immer an Ihrer Seite, von der Haftpflichtversicherung bis hin zur Altersvorsorge. Selbstverständlich verwalten wir auch Ihre Versicherungsverträge, informieren Sie stetig über Änderungen und haben Ihren gesamten Versicherungsschutz durchgehend im Blick.
Geschäfts- oder Privatkunde
Versicherungen für jeden Anlass.
Jedes Unternehmen ist unterschiedlich und daher benötigt auch jedes Unternehmen individuellen Versicherungsschutz. Wir begleiten Sie gerne auf Ihrem Weg zur bedarfsgerechten Absicherung Ihres Betriebs.
Einstieg ins Berufsleben, erste eigene Wohnung oder große Reise: Für jedes Lebensereignis gibt es vielfältige Möglichkeiten, Sie, Ihre Liebsten und Ihren Besitz abzusichern. Mit uns sind Ihre Versicherungen immer auf dem aktuellsten Stand – angepasst an Ihren eigenen Lebensrhythmus.
Guarantee Advisor Group
Die Guarantee Advisor Group ist der Zusammenschluss exzellenter Maklerhäuser mit beratend tätigen Inhabern in Deutschland. In der Gruppe bündeln die Einzelgesellschaften ihre Expertise und ihr Volumen, um ihren Mandanten so beste Versicherungsdeckungen und herausragende Beratungsleistungen zukommen lassen zu können. So stärkt die Gruppe mit über 400 Mitarbeitern jedes selbständige Mitgliedshaus, ohne dass Kundennähe und Individualität eingebüßt werden.
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Ausbildung - Wenn aus Kindern Leute werden – Was Eltern beim Berufsstart ihrer Kinder beachten sollten
Ihr Kind stellt mit dem Beginn der Ausbildung erste Weichen für die berufliche und eine dadurch hoffentlich auch finanziell solide Zukunft. Den Blick für die möglichen Gefahren, die auf diesem Weg lauern können, haben die Jugendlichen noch nicht – helfen Sie daher bitte dabei, dass auch bei der Absicherung wesentliche Weichen gestellt werden.
Es mag Ihnen verfrüht erscheinen, aber schon zu Beginn der Ausbildung sollte man über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Schließlich scheidet jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen des Regelrentenalters aus dem Berufsleben aus. 88,5 % aller Berufsunfähigkeitsfälle haben eine Krankheit als Ursache. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet gegen Folgen dieser Gefahr den bestmöglichen Schutz. Die guten Tarife am Markt leisten nicht nur bei dauerhafter Berufsunfähigkeit, sondern auch bei vorübergehenden Fällen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate anhalten. Damit besteht also auch Versicherungsschutz für erfolgreich verlaufende Krebsbehandlungen, Depressionen, Rehamaßnahmen nach einem Unfall, etc.. Ein Großteil der guten Versicherer für diesen Bereich bietet auch für einen Auszubildenden die Möglichkeit, bis zu 1.000,-- Euro monatlicher Rente abzusichern, also durchaus eine Größenordnung, mit der man zumindest ein bescheidenes Leben bestreiten kann. Bedingt durch das junge Alter und dem damit verbunden meist guten Gesundheitszustand, ist diese wichtigste aller persönlichen Absicherungen verhältnismäßig preiswert. Auf sie sollte keinesfalls verzichtet und so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Daneben gehen 11,5 % aller Berufsunfähigkeiten auf Unfälle zurück. Sie können über eine Unfallversicherung finanziell abgesichert werden. Eine Unfallversicherung ist erstlinig dafür da, die Kosten bestreiten zu können, die aus einer unfallbedingten Behinderung heraus resultieren können. Sie ersetzt aber kein Einkommen, das einem evtl. dauerhaft entgeht, wenn man gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. In der Ausbildung ist Ihr Kind nun während der Arbeits- und Berufsschulzeit und auf den Wegen hin und zurück durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Deren Leistungen sind in erster Linie darauf abgestimmt, für die Kosten der gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aufzukommen; auch für Rehabilitationskosten, die daraus entstehen. Kapitalleistungen werden erst ab einer mindestens 20 %-igen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in Form einer kleinen Rente gezahlt. Für Unfälle im rein privaten Bereich, die gut 70 % der Unfallstatistik einnehmen, sieht sie gar keine Leistung vor. Anders ist es bei einer privaten Unfallversicherung, deren Deckung 24 Stunden am Tag bei allen normalen Tätigkeiten des Alltags (auch Arbeit und Schule) gilt. Außerdem leistet die private Unfallversicherung bereits bei einer 1 %-igen Invalidität und kann hinsichtlich der gewünschten Leistungen angepasst werden. Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, das gewohnte Lebensumfeld so umzugestalten, dass mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal gelebt werden kann. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – hierunter kann auch ein spezielles Sportgerät fallen. Besteht bereits eine private Unfallversicherung, in der auch Ihr Kind mit abgesichert ist, sollte die Berufsgruppe überprüft werden, in der Ihr Kind tätig ist. In der Regel kann Ihr Kind bis zur Volljährigkeit im preiswerten Kindertarif versichert werden bzw. versichert bleiben. Mit Erreichen der Volljährigkeit muss eine Anpassung an die korrekte Berufsgruppe erfolgen. Handwerklich tätige Personen müssen, bedingt durch ihr höheres Unfallrisiko, einen höheren Beitrag zahlen. Wichtig ist auch, die Versicherungssummen ausreichend hoch zu wählen – und diese nicht zugunsten eines niedrigeren Beitrags zu senken. Eine Versicherung muss immer einen konkreten Zweck erfüllen können!
Auszubildende sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie fallen somit mit Ausbildungsbeginn aus der elterlichen Familienversicherung heraus. Da der größte Teil der Leistungen der 145 Krankenkassen in Deutschland über das Sozialgesetzbuch geregelt wird, sind diese Leistungen absolut identisch. Lediglich bei den freiwilligen Leistungen gibt es kleine Unterschiede. Fest steht auf jeden Fall, dass es enormen Bedarf bei der Ergänzung der gesundheitlichen Basisversorgung der gesetzlichen Krankenversicherungen gibt. Bedingt durch das normalerweise junge Alter eines Auszubildenden, sind die Kosten für Krankenzusatzversicherungsschutz sehr attraktiv. Tarife gibt es für nahezu jeden Bereich (z. B. Zahnzusatz, Krankenhaus- oder Krankentagegeld, Pflegekosten, Vorsorgeuntersuchungen,…). Vor allem der Bereich der stationären Zusatzversicherung verdient hier große Aufmerksamkeit. Mit einer stationären Zusatzversicherung wird man in einem Krankenhaus seiner Wahl als Privatpatient behandelt. Auf Wunsch auch vom Chefarzt. Man liegt im Ein-, bzw. Zweibettzimmer und kann die Möglichkeiten der modernsten Medizintechnik ausschöpfen. Schwere Krankheiten bedeuten lange Ausfallzeiten. Lange Ausfallzeiten gefährden den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung. Je besser die medizinische Versorgung ist, desto wahrscheinlicher ist auch ein schneller Genesungsverlauf.
Für die Dauer der Aubildung genießt Ihr Kind in einigen Fällen noch Versicherungsschutz über Ihre Verträge. Lassen Sie uns die wichtigen Sparten einzeln betrachten:
Wer einem anderen gegen dessen Willen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten entsprechenden Schadenersatz leisten. Es gibt keine pauschale Begrenzung der Höhe eines Schadenersatzanspruchs. Verursachen Sie einen entsprechend hohen Schaden, können auch mehrere Jahreseinkommen gefordert werden. Beispielhaft für solch einen Schaden ist eine Mietwohnung, die durch eine vergessene Herdplatte ausbrennt. Für die Dauer der ersten Berufsausbildung sind Kinder im Regelfall noch über den Privathaftpflichtvertrag der Eltern abgesichert. Dies ist in den Bedingungswerken jedoch sehr unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die weitere Mitversicherung zu prüfen. Bezieht das Kind eine eigene Wohnung, empfiehlt es sich, diesen Vertrag ggf. darauf zu prüfen, ob eine Deckung für Mietsachschäden an Immobilien ingebriffen ist. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung empfehlen wir Ihrem Kind den Abschluss eines eigenen Vertrags.
Die Rechtsschutzversicherung stellt das Gegenstück zur Privathaftpflichtversicherung dar. Sie übernimmt u. a. die entstehenden Kosten eines Rechtsstreits, in welchem Sie eigene Ansprüche durchsetzen möchten. Je nach gewähltem Umfang deckt ein solcher Vertrag verschiedene Rechtsbereiche ab. Viele Anbieter bieten auch eine Beratungshotline an, über die deren Kunden eine erste rechtliche Orientierung erhalten können. Jeder Rechtsstreit ist mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Der „Verlierer“ zahlt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien. Eine Rechtsschutzversicherung kommt für all das auf und ist daher äußerst sinnvoll. Auch bei dieser Versicherungssparte ist Ihr Kind im Regelfall, wie bei der Privathaftpflichtversicherung, noch mitversichert. Dies ist aber auch in den Bedingungswerken der jeweiligen Versicherung sehr unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die weitere Mitversicherung zu prüfen. Falls Ihr Kind die erste eigene Wohnung bzw. ein gemietetes Zimmer am Ausbildungsort bezieht, sollten Sie diesen gemieteten Wohnraum über den Mieter-Rechtsschutz in Ihre Rechtsschutzversicherung mit einschließen, wenn Ihre Familie bereits über einen solchen Schutz verfügt. Ebenso wäre zu prüfen, ob der erste Pkw Ihres Kindes mitversichert ist.
Ein Verkehrsunfall kann neben Verletzungen auch große finanzielle Folgen haben! Zum Ausbildungsbeginn belohnen sich die Kinder vermutlich mit dem Führerschein und dem ersten eigenen Auto. Wer erinnert sich nicht an diese wunderbare Zeit der großen Freiheit? Leider zeigen die Statistiken auch, dass junge Fahrer um ein Vielfaches häufiger Unfälle im Straßenverkehr verursachen, als dies bei Personen mit mehrjähriger Fahrerfahrung der Fall ist. Dies spiegelt sich auch in den Beiträgen wider, die ein Fahranfänger für seine Kfz-Versicherung zahlen muss. Um die Kosten Ihres Kindes hier gering zu halten, empfiehlt es sich, Zulassung und Versicherung des Wagens auf einen Elternteil laufen zu lassen. Gibt es bei Ihnen evtl. noch einen ungenutzten Schadenfreiheitsrabatt eines früheren Zweit- oder Drittwagens, kann dieser genutzt werden. Hat Ihr Kind den Führerschein schon ein paar Jahre, lässt sich der „erfahrene“ Schadenfreiheitsrabatt auf einen eigenen Versicherungsvertrag übertragen. Ihr Kind erhält jedoch nie mehr schadenfreie Jahre, als es selbst seit Führerscheinausstellung hätte erfahren können. Je nach Wert und Alter des Fahrzeugs Ihres Kindes, kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung sinnvoll sein. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung ist normalerweise nicht nötig, da die bereits oben thematisierte Unfallversicherung auch im Straßenverkehr greift. Verursacht Ihr Kind einen Schaden, bei dem ein Insasse geschädigt wird, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schadenersatz des Geschädigten auf.
Ihre Hausratversicherung deckt in erster Linie den Hausrat an Ihrem im Versicherungsschein genannten Wohnort ab. Da die versicherten Sachen im Rahmen der Hausratversicherung nicht Ihnen persönlich gehören müssen, besteht auch für Eigentum Ihres Kindes Versicherungsschutz. Teil der Leistungen einer Hausratversicherung ist auch die sog. Außenversicherung. Diese bietet vorübergehend auch außerhalb Ihres Wohnsitzes Versicherungsschutz. Es kann sein, dass Ihr Hausratversicherer die von Ihrem Kind bezogenen Räume noch nicht als gegründeten eigenen Hausstand wertet – der Hausrat, den Ihr Kind in der „eigenen Bude“ hat, wäre dann grundsätzlich im Rahmen der Außenversicherung mitversichert. Dies muss im Vorfeld aber mit dem Versicherer besprochen und auch schriftlich bestätigt werden. Wichtig ist dann auch auf die geltenden Summenbegrenzungen zu achten. Üblicherweise sind 10 % der Versicherungssumme Ihres Hausratversicherungsvertrags versichert (oft noch auf 10.000 bis 12.000 Euro begrenzt). Sollte der Neuwert der Einrichtung Ihres Kindes diese Summe übersteigen, empfiehlt sich der Abschluss eines gesonderten Vertrags. Die Glasversicherung zählt zu den nicht unbedingt notwendigen Versicherungen. Sie soll an dieser Stelle aber dennoch erwähnt werden, da Glasschäden an gemieteten Immobilien nicht im Rahmen der Mietsachschadendeckung einer Privathaftpflicht erstattet werden. Zerbricht eine Türverglasung, weil ihr Kind die Tür seiner gemieteten Wohnung versehentlich zu fest zugeschlagen hat, müsste Ihr Kind für die Reparatur ohne Glasversicherung selbst aufkommen. Eine Glasversicherung ist in der Regel für sehr kleines Geld erhältlich. Neben den Glasflächen von Fenstern und Türen, sind in der Regel auch Glaskochfelder und Mobiliarverglasung mitversichert.
Bei Fragen rund um die vorgenannten Punkte, aber auch Fragen zu weiteren Möglichkeiten der Vorsorge stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Umzug - Das müssen Sie beachten!
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes schwirren einem womöglich Tausende Sachen im Kopf herum: von Behördengängen über Einwohnermeldeamt bis hin zu den Rundfunkbeiträgen – jedoch wohl kaum die eigenen Versicherungsangelegenheiten. Aber genau diese sollten Sie bei einem Umzug nicht vernachlässigen.
Der Wechsel Ihres Wohnortes hat in den meisten Fällen auch Auswirkungen auf Ihren Kfz-Versicherungsbeitrag. Dies hat zwei Gründe: Zum einen ist der Beitrag von der Postleitzahl Ihres Wohnortes abhängig. Ziehen Sie also in eine andere Stadt, so kann Ihr Beitrag teurer, aber eventuell sogar auch günstiger werden. Zum anderen ändert sich mit einem Wohnortwechsel meist auch der Arbeitsweg. Fahren Sie nun deutlich länger oder kürzer als vorher zur Arbeitsstelle, können Sie dies unter der jährlichen Fahrleistung Ihres Autos angeben. Die jährliche Fahrleistung hat mitunter großen Einfluss auf Ihren Beitrag.
Falls Sie schon vor dem Umzug eine Hausratversicherung hatten, dann geht diese problemlos auf Ihre neue Wohnung über. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Natürlich müssen Sie Ihren Versicherer über den Umzug informieren. Während des Wohnungswechsels genießen Sie in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Dieser ist in der Regel jedoch auf einen Monat begrenzt. Tipp: Sie sollten in jedem Fall Ihre Versicherungssumme prüfen lassen, ob diese noch ausreichend ist. Ziehen Sie etwa in eine größere Wohnung, so besteht die Gefahr einer Unterversicherung. Lassen Sie Ihre Versicherungssumme also gegebenenfalls anpassen. Die neue Wohnfläche ist hierbei in Quadratmetern anzugeben.
Anders als bei der Hausratversicherung können Sie Ihre Wohngebäudeversicherung nicht mitnehmen, denn die bestehende Wohngebäudeversicherung geht immer auf den Käufer der Immobilie über. Normalerweise muss der Verkäufer das Versicherungsunternehmen darüber unterrichten. Verlassen Sie sich jedoch bei einem Hauskauf nicht auf den Verkäufer und übernehmen Sie die Absprache mit dem Versicherer selbst, um auf der sicheren Seite zu sein. Tipp: Überprüfen Sie auch hier Ihre Versicherungssumme und passen Sie diese entsprechend an. Die Erfahrung hat gezeigt, dass vor allem in älteren Verträgen die Versicherungssumme nicht korrekt ermittelt wurde. Ebenso sollte geprüft werden, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht. Neben Feuer sollten Sie mindestens auch die Gefahren Wasser und Sturm absichern. Ein Wasserleitungsschaden zum Beispiel kann mit allen Nebenarbeiten, Leckortungs- und Trocknungskosten schnell auch fünfstellig werden. Zusätzlich sollten Sie die Elementarversicherung einschließen, um Ihren Versicherungsschutz rund zu machen. Überschwemmung, Rückstau, Hochwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdfall, Schneedruck, Lawinen und sogar Vulkanausbrüche sind hier im Schutz inbegriffen.
Privathaftpflichtschäden können bei einem Umzug schneller passieren als gedacht. Ein Beispiel: Beim Transport eines Schränkchens aus der alten Mietwohnung bleiben Sie versehentlich an der Zimmertür hängen und beschädigen den Rahmen. Hier kommt Ihre Privathaftpflicht für die Schäden auf, denn diese tritt auch für Beschädigungen von Mietsachen ein. Generell müssen Sie aber Schäden unverzüglich nach Geschehen der Versicherung melden. Das wird bei einer Mängelliste, die beim Auszug vom Vermieter vorgelegt wird, naturgemäß nicht immer passiert sein. Auch ein konkreter Schadenstag wird nicht immer zu benennen sein. Hier sollte also nicht bis zum letzten Tag gewartet werden, um dann alles an den Versicherer zu übergeben. Aufgabe des Versicherers ist die Regulierung von Schäden – und nicht die Renovierung der Wohnung beim Auszug.
Auch bei der Rechtsschutzversicherung gilt es, wie auch bei allen anderen, dem Versicherer rechtzeitig Bescheid zu geben: spätestens am Einzugstag. Der Versicherer passt dann die Police an die neuen Wohnverhältnisse an. Besitzen Sie noch keine Rechtsschutzversicherung und wollen mit dem Umzug eine solche abschließen, dann sollten Sie dies am besten vor der Unterzeichnung des Mietvertrages tun. Denn nur so können Sie bei Streitigkeiten, die sich aus dem Umzug ergeben, auch schon auf Ihre Rechtsschutzversicherung, natürlich mit entsprechendem Einschluss, zurückgreifen. Aber Achtung: Nur wenn Ihre Rechtsschutzversicherung schon mindestens drei Monate besteht, können Sie auch eine Leistung vom Versicherer erwarten.
Besitzen Sie einen Riester-Vertrag, so müssen Sie sich auch bei einem Umzug ins EU-Ausland keine Sorgen über eventuelle Nachteile machen, denn Sie behalten alle Vorteile Ihres Riester-Vertrages bei. Ihre Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie Unfall- und Krankenversicherung bleiben wie gehabt. Sie müssen nur auch hier Ihrem Versicherer die Adressänderung mitteilen.
Sind Umzugshelfer versichert? Einem Ihrer Helfer fällt beispielsweise der Fernseher aus der Hand und knallt auf den Boden – wer kommt dann für den Schaden auf? Im Prinzip sind Gefälligkeitshandlungen nicht schadensersatzpflichtig. Das bedeutet, dass der Umzugshelfer nicht für den Schaden aufkommen muss, falls er keine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Besitzt der Umzugshelfer jedoch eine Privathaftpflichtversicherung, so kommt der Versicherer für etwaige Schäden in der Regel auf. Bei Vorsatz leistet der Versicherer allerdings nicht – und der Umzugshelfer muss den Schaden selbst begleichen. Aber Achtung: In älteren Haftpflichttarifen waren Gefälligkeitshandlungen noch nicht abgesichert. Vergewissern Sie sich daher bitte vor dem Umzug, ob bei einem möglichen Schaden alle Beteiligten korrekt versichert sind.
Speditionen haften bei Beschädigungen Ihres Umzugsgutes häufig nur begrenzt. Geht etwa eine wertvolle Vase beim Transport zu Bruch, so dürfte die Haftungsgrenze des Spediteurs schnell überschritten sein. Viele Spediteure schließen auch zerbrechliche, sensible und wertvolle Gegenstände von der Haftung in ihren AGBs von vornherein aus. Ein weiterer Punkt, der zuungunsten des Umziehenden ausfällt, ist, dass Spediteure nur für Schäden an Gegenständen haftbar gemacht werden können, die sie selbst verpackt haben. Ein nicht fachgerechtes Verpacken Ihrerseits hingegen wird immer die Argumentationsweise der Spedition untermauern. Wenn Sie sich gegen dieses Risiko restlos schützen wollen, empfiehlt sich eine Transportversicherung zum Neuwert. Diese leistet für Schäden, die nicht von der Spedition getragen werden. Dazu gehören • Schäden, die durch einen Unfall während des Transports entstehen, • Schäden, die beim Be- und Entladen entstehen, • Reparaturkosten für beschädigte Gegenstände, • Elementarschäden.
Aus zwei Haushalten wird einer – und das hat oft zur Folge, dass die eine oder andere Versicherung eventuell überflüssig ist. Bei der Privathaftpflichtversicherung (PHV) können Sie oft Ihren Partner und auch Ihre Kinder in einer Lebensgemeinschaft mitversichern. Haben Sie und Ihr Partner zwei eigenständige PHV, könnte womöglich ein Vertrag gekündigt werden. Aber Achtung: Schäden, die untereinander geschehen, sind nur dann versichert, wenn Sie beide einen eigenen Vertrag haben. Für die Rechtsschutzversicherung gilt hier übrigens das selbe: Alle Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person leben, sind in der Regel mitversichert. Auch bei der Hausratversicherung reicht eine gemeinsame Police völlig aus. Aber Achtung: Der neue Haushalt ist meist größer als der einer alleinstehenden Person; daher sollten Sie unbedingt die Versicherungssumme entsprechend anpassen.
Bei vielen jungen Leuten in einer Wohngemeinschaft kann schnell mal etwas kaputtgehen. Doch wer ist dann für den Schaden verantwortlich? In der Regel haften die Hauptmieter für Schäden, die in der Wohnung entstehen. Als WG-Bewohner empfiehlt sich folglich eine besonders gute Absicherung. Für Studenten gilt es zuvorderst, die Versicherung der Eltern zu überprüfen: Denn wenn man als Student weiterhin bei den Eltern mitversichert ist, dann gibt es keinerlei Probleme. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, müssen sich auch Studenten um eine eigene Absicherung kümmern.
Setzen Sie sich daher bei einem beabsichtigten Umzug mit uns in Verbindung! Wir übernehmen gerne die Umzugsmeldungen beim Versicherer für Sie und beraten Sie anlassbezogen.
Der frühe Vogel bucht den Urlaub...
Sehr viele Familien buchen bereits in den nächsten Wochen ihren Jahresurlaub. Bei aller Vorfreude sollte man nicht vergessen, sich auch um die notwendigen Reiseversicherungen zu kümmern. Hier sehen wir die Auslandskrankenversicherung als absolut unverzichtbar an. Grundsätzlich kommt die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen für Behandlungskosten im Ausland (zumindest in den meisten Ländern der Welt) auf – allerdings eben nur in dem Rahmen, in dem die Kosten auch in Deutschland angefallen wären. Auch private Krankenversicherungen bieten in der Regel einen grundsätzlichen Auslandsschutz. Auch hier gibt es eine Begrenzung der Erstattung, die sich an der deutschen Gebührenordnung für Ärzte ausrichtet. Wie Ihr Arzt im Ausland abrechnet, ist natürlich abhängig von Art der Erkrankung und vom Umfang der Behandlung – nur, dass er sich dabei nicht an eine deutsche Gebührenordnung halten wird, davon dürfen Sie ausgehen. So kann selbst eine Notfallbehandlung im Nachbarland zu großen Kosten führen, die Sie letztlich selbst tragen müssen. Ist die Transportfähigkeit zurück nach Deutschland bei schwerer Erkrankung oder Unfall zudem nicht gegeben, kann es zum finanziellen Super-GAU kommen. Bei vielen „Billigangeboten“ am Markt endet die Leistungspflicht mit Ablauf der sechsten Woche im Ausland – egal, ob Ihre Behandlung dann abgeschlossen ist oder nicht. Die häufig lange Zeit, die zwischen Buchung und Reiseantritt liegt, birgt ein hohes Potenzial an unvorhergesehenen Zwischenfällen in sich, die dafür sorgen können, dass die Urlaubsreise nicht angetreten werden kann, bzw. man vorzeitig wieder zurück nach Hause muss. Erkrankungen eines Reiseteilnehmers, Tod eines nahen Angehörigen, Verlust des Arbeitsplatzes, Schwangerschaft… – in diesen und vielen weiteren Gründen springt die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung ein und übernimmt die anfallenden Rücktrittskosten. Je teurer die Reise, desto nötiger ist dieser Schutz auch. Gerne unterbreiten wir Ihnen hier konkrete Angebote. Sprechen Sie uns einfach darauf an.