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Persönlich beraten.
Professionell versichert.

Als Versicherungsmakler aus Warendorf verwalten wir seit über 25 Jahren Versicherungsverträge für Privatkundinnen und -kunden sowie Unternehmen. Dabei legen wir höchsten Wert auf eine fachkundige Beratung und erarbeiten für Sie einen bedarfsgerechten und kostengünstigen Versicherungsschutz – mit Ihnen und Ihren Bedürfnissen im Fokus. 

Die Betreuung Ihrer Versicherungen basiert auf unseren drei Kernkompetenzen: Analyse, Beratung und Verwaltung. Wir analysieren, welcher Versicherungsschutz erforderlich und sinnvoll ist und an welchen Stellen eine Über- oder Unterversicherung besteht. Als Ergebnis stellen wir Ihnen einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz zusammen.

Als Ihr Ansprechpartner stehen wir immer an Ihrer Seite, von der Haftpflichtversicherung bis hin zur Altersvorsorge. Selbstverständlich verwalten wir auch Ihre Versicherungsverträge, informieren Sie stetig über Änderungen und haben Ihren gesamten Versicherungsschutz durchgehend im Blick.

Geschäfts- oder Privatkunde

Versicherungen für jeden Anlass.

Guarantee Advisor Group

Die Guarantee Advisor Group ist der Zusammenschluss exzellenter Maklerhäuser mit beratend tätigen Inhabern in Deutschland. In der Gruppe bündeln die Einzelgesellschaften ihre Expertise und ihr Volumen, um  ihren Mandanten so beste Versicherungsdeckungen und herausragende  Beratungsleistungen zukommen lassen zu können. So stärkt die Gruppe mit über 400 Mitarbeitern jedes selbständige Mitgliedshaus, ohne dass Kundennähe und Individualität eingebüßt werden.

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05.09.2025

BGH-URTEIL: GENERALKLAUSEL OBLIEGENHEITEN IST GÜLTIG

Nun ist es amtlich: Die Verpflichtung, gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einhalten zu müssen, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot! In den Bedingungen vieler privater und gewerblicher Sachversicherungsverträge findet sich ein Passus, dass gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind. Solche Klauseln sind umstritten und wurden in der Vergangenheit von Gerichten als intransparent und unwirksam bewertet. Eine Leistungskürzung oder -verweigerung war dem Versicherer dann nicht möglich. Diese Zeiten sind nun weitestgehend vorbei, denn der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine solche Klausel in den Bedingungen für den Versicherungsnehmer nicht intransparent sei (Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22). Im konkreten Fall ging es um einen Brand, der über die Wohngebäudeversicherung reguliert werden sollte. Nach einer Vorschussleistung in Höhe von 100.000 Euro verweigerte das Versichererkonsortium weitere Zahlungen. Dies wurde damit begründet, dass der Versicherungsnehmer eine arglistige Obliegenheitsverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften vorgenommen hätte. Grund war ein Pizzaofen an der Hausfassade, der entgegen der niedersächsischen Landesbauordnung nicht vom Schornsteinfeger abgenommen worden war. Letztlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof, der die umstrittene Generalklausel für den Versicherungsnehmer als nicht intransparent beurteilte. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne nach Ansicht des BGH aus der Klausel herauslesen, wie Versicherungsschutz erlangt wird und welche Umstände den Versicherungsschutz gefährden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil umgehend Berücksichtigung in der Regulierungspraxis der Schadenabteilungen aller Versicherer finden wird. Wir raten Ihnen daher dazu sich mit den Sicherheitsauflagen zu befassen, die für Ihre konkrete Situation (z. B. für Ihre Firma, für Sie als Vermieter...) gelten könnten und entsprechend zu handeln. Da immer die Gefahr besteht, dass man Obliegenheiten übersieht bzw. sie einem einfach nicht bekannt sind, empfiehlt es sich auch, den Versicherungsschutz bei Anbietern zu suchen, die ausdrücklich Deckung beim grob fahrlässigen Verstoß bieten. Hier können wir Ihnen natürlich gerne helfen.

NICHT AUF DIE LEICHTE SCHULTER NEHMEN Wenn Sie diese vertraglichen, gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften nicht beachten, setzen Sie Ihren Versicherungsschutz aufs Spiel. Gerade für Gewerbetreibende gibt es viele behördliche Sicherheitsauflagen. Die regelmäßige regelmäßige DGUV V3- Prüfung (der „E-Check“) sei hier nur beispielhaft erwähnt. Auch wenn für privat genutzte Immobilien keine gesetzliche Verpflichtung für einen E-Check besteht, sind Sie als Eigentümer dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit Ihrer Immobilie zu gewährleisten. Das beinhaltet auch Wartungsarbeiten an allen Einrichtungen (Elektronik, Geräte, Rückstauklappen etc.). Bitte nehmen Sie das Thema ernst.

11.11.2025

Winterzeit - Auf die richtigen Reifen achten!

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen sein Kfz ohne die richtige Bereifung bewegt, riskiert Einschränkungen beim Versicherungsschutz

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Es gibt doch aber die Winterreifenpflicht, oder?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw.. Wer auch in den Mittelgebirgen oder in der Alpenregion unterwegs ist, sollte deshab auf die klassischen Winterreifen vertrauen – im Ruhrgebiet beispielsweise könnten auch gute Allwetter- oder Ganzjahresreifen die Anforderungen erfüllen. Grundsätzlich handelt es sich um eine situative Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht
Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug.
Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne geeignete Bereifung bereits für längere Zeit genutzt wurde (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Pneus selbst (Profiltiefe < 1,6 mm) ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winter- oder Allwetterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko
Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Ein häufig übersehener Punkt ist der Einsatz von Anhängern im Winter. Grundsätzlich besteht für Anhänger keine Winterreifenpflicht, jedoch gelten für das Zugfahrzeug die gleichen Anforderungen wie ohne Anhänger. Dennoch ist besondere Vorsicht geboten. Ein Anhänger kann die Fahrstabilität erheblich beeinflussen, insbesondere bei Schnee oder Eis. Rutscht oder schlingert er, kann das Fahrzeug selbst bei korrekter Winterbereifung ins Schleudern geraten. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall, prüfen Versicherer sehr genau, ob die Bereifung und Beladung des Anhängers den Witterungsbedingungen angemessen waren. Auch hier kann bei fahrlässigem Verhalten eine Leistungskürzung oder Mitschuld drohen. 

Neben diesen versicherungsrechtlichen Risiken drohen auch ordnungsrechtliche Konsequenzen. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen oder Winterreifen fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wird durch das Verhalten zusätzlich der Verkehr behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. 

Um rechtlich auf der sicherern Seite zu sein, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass die Bereifung Ihrer Fahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 

 

Wir wünschen allzeit sichere Fahrt!

29.09.2025

Schüler-BU: Früh starten, langfristig profitieren

... und dann bleibt da noch die Überlegung der Eltern, wie sie die eigenen Kinder frühzeitig vor zukünftigen Risiken schützen können. Die eigene Gesundheit und damit verbunden auch die Arbeitskraft ist schließlich das Wertvollste, was der Mensch hat. Was dabei oft nicht bekannt ist: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich bereits für Schüler abschließen, und das kann gleich mehrere Vorteile haben: Zum einen sind Kinder in jungen Jahren in der Regel gesund, sodass die Gesundheitsprüfung vergleichsweise unproblematisch ist. Später, wenn sich erste Erkrankungen oder Beschwerden einstellen, kann der Abschluss schwieriger werden. Zum anderen profitieren junge Versicherte von besonders günstigen Beiträgen. Ein weiterer Pluspunkt: Schon als Schüler oder Azubi können die Grundlagen für einen langfristigen und umfassenden Schutz gelegt werden. So ist gewährleistet, dass das Kind auch während der Ausbildung, des Studiums und später im Berufsleben abgesichert bleibt. Leistungsdruck und psychische Erkrankungen beispielsweise führen immer häufiger zu einer Berufsunfähigkeit, daher ist eine frühzeitige Vorsorge von unschätzbarem Wert. Im Ernstfall sind die Weichen so gestellt, dass das Kind sein Leben trotz gesundheitlicher Einschränkungen eigenständig und finanziell abgesichert gestalten kann. Wer also rechtzeitig handelt, schenkt Kindern mehr als nur eine Police: nämlich ein starkes Fundament für ihr späteres Leben.